Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
§ 1 Datenschutz
Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
§ 2 Angebote, Änderungen, Handelsklauseln
(1) Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
(2) Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
(3) Dem Auftragsvolumen angemessene Besprechungen sind kostenlos. Für weitere Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand anfallende Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet. Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Aufmaße usw. sind unabhängig davon, in angemessener Höhe (Küchen/Möbelstücke ca. 250,00 €; Messestand ca. 800,00 €) zu honorieren, ausgenommen der Auftragserteilung an uns.
§ 3 Gefahrübergang, Versandart, Liefertermine, Lieferverzögerung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
(2) Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
(5) Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragspartei ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die von uns geschuldete Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbaren Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
§ 4 Subunternehmer
Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montage- oder sonstigen Werkleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
§ 5 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung, jedoch nicht vor Erhalt der Rechnung ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
(3) Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
(2) Wird die Ware vom Kunden bei- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Von uns gelieferte Produkte und Leistungen entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung unserer Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
(2) Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
(3) Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zu gewähren.
(4) Der Kunde kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
(6) Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 8 Schadensersatzhaftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in § 7 hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(2) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt, ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder soweit ein Garantieanspruch des Kunden gegen uns besteht.
(3) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
(4) Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.
(5) Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montage- oder Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist für die Leistungen mit deren Abnahme. Soweit es sich um mehrere selbständig abnehmbare Montage- oder Werkleistungen handelt, beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich dieser Teilleistungen mit ihrer jeweiligen Abnahme.
(3) Für die Ausführungen von Aufträgen nach vom Kunden gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er wird uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter freistellen.
§ 10 Einlagerung, Gefahrtragung
Wir lagern Gegenstände des Kunden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung vor oder nach der Veranstaltung auf dessen Gefahr bei uns ein. Das gleiche gilt dann, wenn wir Exponate oder vom Kunden gekaufte Messestände bis zur wiederholten Verwendung bei uns einlagern sowie für den Transport zu einer Ausstellungstätte. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die eingelagerten Gegenstände und/oder den Transport zu den vom Kunden angegebenen Werten versichern. Im Übrigen schulden wir während der Einlagerung die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
§11 Urheberreche
(1) Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben mit allen Rechten unser Eigentum, auch dann, wenn sie dem Kunden übergeben worden sind. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur unsere Beauftragten vornehmen. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. und Bauten dürfen nur von uns selbst vorgenommen werden. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Planungen, Entwürfe etc. ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst dritten Personen öffentlich zugänglich zu machen. Verstößt der Kunde gegen die Urheberrechte, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 80% des zwischen beiden Parteien vereinbarten Mietentgeltes, mindestens jedoch 6.000.- Euro zu bezahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch angerechnet. Ansprüche auf Unterlassung bleiben davon unberührt. Auch nach Zahlung des vereinbarten Mietpreises, verbleiben uns die Urheberrechte an den gesamten Unterlagen.
(2) Wir sind berechtigt, Arbeiten mit unserem Logo und Adresse in angemessener Größe zu signieren und damit zu werben. Wir sind zudem berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Kunden Bildmaterial der gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.
§ 12 Sonstiges
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Standwerke GmbH; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Im Falle der Beauftragung von Montage- oder anderen Werksleistungen gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Montage zum vereinbarten Termin ungehindert durchgeführt werden kann (Baufreiheit).
(2) Erforderliche Zugänge, Strom- und gegebenenfalls Wasseranschlüsse sind vom Kunden kostenfrei bereitzustellen.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden entstehen, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Demnach sind wir befugt eine pauschale Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Ein separater Nachweis über den getätigten Mehraufwand wird nicht geführt.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
(2) Zusätzliche Arbeiten, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, werden gesondert berechnet. Hierfür bedarf es eine gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung (Nachtrag). Ohne schriftliche Beauftragung besteht kein Anspruch auf Ausführung von Zusatzleistungen. Hierzu gehören unter anderem Versiegelungs- oder Kosmetikarbeiten an angrenzenden Wand- oder Bodenflächen, Maler-, Tapezier- und Anstricharbeiten aller Art, aber auch Anstückelungs-/Verleistungs- und Beiputzarbeiten nach Montagen oder Demontagen.
§ 3 Schnittstellen zu anderen Gewerken
(1) Dem Kunden ist bewusst, dass bei Montage oder anderen Werkleistungen trotz fachgerechter und vorsichtiger Arbeitsweise unvorhersehbare Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen auftreten können. Das Risiko liegt beim Kunden.
(2) Auch das Risiko von Putz- und Mauerwerksabrissen im Bereich von Fenster- / Türleibungen, welche beim Ausbau von Fenstern/Türen auftreten können trägt der Kunde.
§ 4 Abnahme
(1) Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
(2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 30 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
Für Messebauten gelten zusätzlich und im Zweifel vorrangig die nachfolgenden Bestimmungen:
§ 1 Allgemein
(1) Der Zustand und die Vollständigkeit des Messestandes/Ware sind vom Kunden bei der Übergabe zu prüfen und festzuhalten.
(2) Handelt es sich bei dem Messestand vereinbarungsgemäß um gebrauchte Materialien und Sachen, begründen normale Gebrauchsspuren keine Gewährleistungs- oder Instandsetzungsansprüche. Dies gilt auch sonst für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen.
(3) Der Messestand wird unmittelbar nach Fertigstellung – von uns einmalig gesäubert. Für Verschmutzungen, die nach der Säuberung durch den umliegenden Messebaubetrieb in der Messehalle entstehen, sind wir nicht verantwortlich. Da erfahrungsgemäß bis zum Abend vor der Messe mit Verunreinigungen durch Staub zu rechnen ist, empfehlen wir, eine professionelle Standreinigung für den Abend vor Messebeginn zu beauftragen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung geht mit Übergabe der Mietsache auf den Kunden über. Die Gefahrtragung des Kunden endet erst mit der Rückgabe des Messestandes an uns.
§ 2 Haftung des Kunden für den Messestand
Der Kunde haftet nach Überlassung des Messestandes nach den gesetzlichen Vorschriften gegenüber uns und Dritten schuldhafte Verletzungshandlungen, die sich bei der Nutzung des Messestandes ergeben für die gesamte Dauer der Messe. Übergibt uns der Kunde den Messestand vor Abschluss der Messe, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Er wird uns insoweit von allen Forderungen Dritter freistellen, die auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.
§ 3 Energie- und Wasserversorgung von Messeständen, Medientechnik
(1) Wir sind berechtigt, im Namen und auf Kosten des Kunden die Versorgung des Messestandes mit Elektro-, Wasser- und sonst üblichen und/oder vereinbarten Anschlüssen auf der Messe bei dem Veranstalter zu beauftragen.
(2) Die Versorgung des Messestandes mit Medientechnik erfolgt durch den Kunden.
§ 4 Pflichten des Kunden
(1) Dem Kunden obliegt die Obhuts- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Messestandes ab Übergabe an ihn bis 2 Stunden nach Messeende oder vorheriger Übernahme des Messestandes durch uns. Verletzt der Kunde die Obhuts- und Aufsichtspflicht, hat er den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Messestand zum Ende der Mietzeit vollständig zu räumen. Verschmutzungen, Klebebänder, Aufkleber etc. sind vor Rückgabe sorgfältig zu entfernen. Ansonsten sind wir berechtigt, den Aufwand für die Reinigung in Rechnung zu stellen.
(3) Für zurückgelassene Gegenstände, deren Einlagerung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Kunden zu entsorgen. Eine Haftung sowie Anspruch auf Wertersatz sind ausgeschlossen.